Der BGH hat in seinem Urteil vom 18. März 2016 (Az. V ZR 75/15; bisher nur in Form einer Pressemitteilung veröffentlicht) entschieden, dass es unter bestimmten Umständen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen kann, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Grundstück erwirbt. Dies sei insbesondere dann zulässig, wenn das erworbene Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine auf Dauer angelegte dienende Funktion hatte und diese durch den Erwerb aufrechterhalten werden soll.
Im konkreten Fall war der Eigentümer eines Nachbargrundstücks per Baulast verpflichtet, Stellplätze für den erforderlichen Stellplatznachweis zur Verfügung zu stellen. Diese Stellplätze auf dem nachbarlichen Grundstück waren schon in der Teilungserklärung einzelnen Wohnungen zugewiesen worden. Später wurde das Nachbargrundstück verkauft. Der neue Eigentümer widersetzte sich der bisherigen unentgeltlichen Nutzung und bot an, das Grundstück an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu vermieten oder zu verkaufen. Um die bisherige Situation bezüglich des Stellplatznachweises und der Nutzung der Stellplätze aufrechtzuerhalten, beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, das Kaufangebot anzunehmen. Die Kosten sollten zu 85 Prozent die Wohnungseigentümer, denen ein entsprechender Stellplatz zugewiesen war, tragen und die restlichen 15 Prozent die übrigen Eigentümer.
Quelle: Haus & Grund Sachsen-Anhalt e.V.