Verjährung von Betriebskostenabrechnungen

Verjährung für Betriebskostenabrechnung droht zum 31.12.. Die Betriebskostenabrechnungen für den Zeitraum des Vorjahres müssen bis 31.12. beim Mieter eingegangen sein. Sonst ist eine Nachzahlung nicht mehr möglich. Guthaben bleiben aber bestehen! Tipp: Wenn Sie eine Nachzahlung berechnet haben, unbedingt dem Mieter beweisbar (Einwurf unter Zeugen oder Einwurfeinschreiben) rechtzeitig zustellen. Die erste Behauptung des gegnerischen Anwalts im Rechtsstreit lautet „… mein Mandant hat nie eine Betriebskostenabrechnung erhalten..“.