Weiterbildung ist nicht gleich Weiterbildung

  • Irgenwelche Weiterbildungen von vermeintlichen Ausbildern zu besuchen, genügt nicht!
  • Der Gesetzgeber hat nicht nur Inhalt, sondern auch den Rahmen der Weiterbildung genau definiert:
  • “Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten” (MaBV § 15b (1))
Ich kenne mich aus! Mit Weiterbildungen von Haus & Grund.

Deshalb:

Unsere Planung:

  • Die Weiterbildungsmaßnahmen sind mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert.
  • Die Weiterbildungsmaßnahmen sind in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben und auf unserer Webseite einsehbar.
  • Jeder Maßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt. (MaBV Anl 2, Pkt. 1)

Unsere systematische Organisation:

  • Alle Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform.
  • Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können. (MaBV Anl 2, Pkt. 2)

Kontrolle muss sein

Die Anwesenheit des Teilnehmers wird von uns verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem blended-Learning und dem e-Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium stellen wir eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle sicher. (MaBV Anl 2, Pkt. 3)

Referentenqualität

Für diejenigen, welche die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, liegen Anforderungsprofile vor. (MaBV Anl 2, Pkt. 3)

TQM (Total Quality Management)

Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderungen sicher. (MaBV Anl 2, Pkt. 4)